Herr Becker und das BGE – I. Herleitung des Modells

1. Grundlagen

Milton Friedman hat bereits 1962 ein System vorgeschlagen, dass mit einer einzigen Institution die nötigen Mittel einsammelt und verteilt, die für ein BGE notwendig sind. Damit sind einige Nachteile, aber auch entscheidende Vorteile verbunden. Vor dem Hintergrund des derzeit gültigen deutschen Steuerrechts erscheint das System verblüffend übersichtlich. Friedman schlägt in seinem Werk „Kapitalismus und Freiheit“ eine negative Einkommenssteuer (nE) als Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums vor.

Die einzigen beiden Regelungsmechanismen dieses Konzeptes sind ein einheitlicher, wenn auch recht hoher Einkommenssteuersatz sowie ein Freibetrag in der doppelten Höhe des soziokulturellen Existenzminimums.

a) Grundfreibetrag nach Friedman:

Der Grundfreibetrag legt fest, bis zu welcher Höhe Ausgleichszahlungen vorgenommen werden. Einkommen, das nicht den Grundfreibetrag erreicht, wird bis zu diesem mit einer negativen Einkommenssteuer aufgefüllt. Setzten wir also etwas willkürlich die Grenze auf 10.000 €. Die Hälfte davon ist unser Grundeinkommen, da ohne Einkommen über den Einkommenssteuersatz eine negative Einkommenssteuer berechnet wird, die den Freibetrag zur Bemessungsgrundlage hat.

b) Einkommenssteuersatz nach Friedman:

Der Einkommenssteuersatz beträgt nominell 50 % (flat tax). Zusammen mit dem Grundfreibetrag ergibt sich dennoch ein flexibler, nach Einkommen gestaffelter tatsächlicher Steuersatz (Progression), der sich exponentiell an 50 % annähert, diese aber nicht erreicht.

Beispiele für die Modellrechnung (p.a.):

Einkommen 1: 50.000 €. Macht bei einem Freibetrag von 10.000 zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 40.000 eine Steuerpflicht von 20.000. Nettoeinkommen: 30.000 €

Einkommen 2: 0 €. Macht bei einem Freibetrag von 10.000 zu versteuerndes Einkommen in Höhe von -10.000 eine Steuerpflicht von -5.000. Nettoeinkommen: 5.000 €

Einkommen 3: 5.000 €. Macht bei einem Freibetrag von 10.000 zu versteuerndes Einkommen von -5.000 eine Steuerpflicht von -2.500. Nettoeinkommen: 7.500 €

Einkommen 4: 20.000 €. Macht bei einem Freibetrag von 10.000 zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.000 eine Steuerpflicht von 5.000 (25 %). Nettoeinkommen: 15.000 €

Die Berechnung von tatsächlichem Grundfreibetrag und tatsächlichem Steuersatz ist schwierig, weil nicht ad hoc Haushalte und Steuerpflichtige überschlagen werden können, ohne den Rahmen des Modells zu sprengen. Deswegen vorläufig nun folgende Vereinfachungen für die Übertragung des Beispiels auf die BRD:

– Ich beziehe mich auf die Einzelpersonen in der BRD, nicht auf die Haushalte. Ich vereinfache den Einbezug der Rentner und der in Ausbildung befindlichen Personen (das kann eine Menge ausmachen!) und berücksichtige erst einmal nur die 42 Mio. Erwerbstätigen. Dadurch können wir für einen ersten Schritt näherungsweise Summen und Steuerraten überschlagen um die vorerst nicht berücksichtigten Bevölkerungsgruppen später einzubeziehen.

– Kommunales Wohngeld MUSS leider für diesen ersten Schritt außen vor bleiben, auch wenn die Kosten für die Unterkunft natürlich zum soziokulturellen Existenzminimum dazugehören. Es findet später Berücksichtigung.

Belege und Literatur:

Friedman, Milton: Kapitalismus und Freiheit. München 2006 (1962)

2. Anwendung

Also 42 mio. Erwerbfähige in Deutschland. Kommen wir zur Einkommensspreizung beziehungsweise zur Aufschlüsselung des BNE. Ich beziehe mich dabei – wrenn nicht anders angegeben – auf den Mikrozensus und weitere Angaben des Statistischen Bundesamtes (https://www.destatis.de/DE/Startseite.html).

Teilen wir die Bevölkerung – hier vereinfachend also unsere 42 Mio. Erwerbstätigen – nach ihren Einkommen auf. Dazu verwenden wir die sogenannten Einkommensquantile:

Zehn Teilbereiche der Bevölkerung, aufgeschlüsselt nach ihrem jährlichen Einkommen, jeweils ein Zehntel der Bevölkerung stark. Das unterste Quantil repräsentiert den Teil mit dem niedrigsten, das oberste den Teil mit dem höchsten Einkommen. Wichtig ist die mittlere Trennlinie dieser Quantile. Sie wird Median genannt und teilt die Bevölkerung in zwei Bereiche: 50 % der Bevölkerung haben mehr, 50 % haben weniger als diese Summe zur Verfügung.

Diese Bereiche strukturieren unsere Überschlagsrechnung.

Quantil Bruttojahreseinkommen2007 Anteil am Einkommensvolumen2005
01 1.679 2.9
02 7.557 4.8
03 12.921 6.0
04 17.145 7.0
05 21.083 8.0
06 25.210 9.3
07 29.565 10.5
08 34.816 12.1
09 42.982 14.6
10 88.948 24.9
gesamt 28.191 100.0

Daten: Dritter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung 2008, S.16 und S.19

Der Median ist die Trennlinie zwischen den Quantilen 05 und 06. Er liegt dabei grob bei 23.200 Euro.

Die Aufschlüsselung macht deutlich, dass die unteren beiden Quantile 01 und 02 de facto Leistungsempfänger unserer Beispielrechnung werden, ebenso Teile von 03.

01 würde unseren Leistungsbereich (5000 Euro / Jahr) ausschöpfen oder Leistungen bis zu 4200 Euro erhalten. 02 würde Unterstützung in Höhe von 4200 Euro bis zu etwa 1250 Euro / Jahr  bekommen. 03 ist als einkommensteuerneutral anzusehen, da ein Teil Leistungen empfängt, ein Teil bereits minimal Steuern bezahlt.

Die Charakterisierung als Leistungsempfänger trifft also auf 20 % der steuerpflichtigen Bevölkerung zu. Nehmen wir den Mittelwert der beiden ja gleich großen Gruppen, so komme ich überschlagsmäßig auf eine (Berechnungs-)Summe von etwa 4.000 Euro für 8,6 Mio. Menschen. Knapp also 32 Mrd. Euro.

Das ist die Summe, die ich über die Einkommenssteuerumverteilung generieren muss, wenn ich in diesem System bleiben möchte. Ab 04 zahlen alle Angehörigen der weiteren Quantile netto in die Einkommenssteuer ein. Was bedeutet das nun konkret? Die Quantile 04 bis 10 müssen die 32 Mrd. Euro als Umverteilungsmasse zusätzlich aufbringen.

Zwischenfazit

Ein BGE im Rahmen einer negativen Einkommenssteuer ist so denkbar, dass es automatisch mit Erstellung und Abrechnung einer Einkommenserklärung abgegolten wird. Dieser Steueranteil kann monatlich ausgewiesen werden, indem die zu zahlende und erhaltene Steuer auf der Abrechnung ausgewiesen wird. Damit fällt das diskriminierende Element einer Antragsstellung o.ä. weg.

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